Jugendordnung des Mombacher Turnverein 1861 e.V.

1. Name und Mitgliedschaft
Name: Jugendorganisation des Sportvereins Mombacher Turnverein 1861 e.V.
Mitglieder sind alle Jugendlichen des Mombacher Turnverein 1861 e.V. sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.

2. Aufgaben
Die Jugendorganisation führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Ordnung. Die Aufgaben der Jugendorganisation sind:
a)Interessenvertretung der Jugendlichen im Mombacher Turnverein 1861 e.V.
b)Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit (vgl. KJHG §11(3))
c)Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
d)Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
e)Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
f)Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
g)Pflege der internationalen Verständigung und Unterstützung der Integration ausländischer Mitbürger
h)Heranführung der Jugendlichen an eine aktive und sinnerfüllte Freizeitgestaltung

3. Organe
Organe der Vereinsjugend sind

  • die Jugendvollversammlung
  • der Jugendausschuss

    4. Jugendvollversammlung
    Alle zwei Jahre beruft der Jugendausschuss alle Jugendlichen bis Alter von 18 Jahren zur Jugendvollversammlung ein. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab Vollendung des zehnten Lebensjahres. Ebenfalls stimm- und wahlberechtigt sind die Übungsleiter und Trainer von Jugendgruppen sowie der Vereinsjugendleiter und sein Stellvertreter. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder.
    Aufgaben der Jugendvollversammlung:
    a)Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreters für 2 Jahre (beide mindestens 18 Jahre alt)
    b)Änderung der Jugendordnung
    c)Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
    d)Vorschläge für das Jahresprogramm
    e)Verabschiedung des Jugendetats

    Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr schriftlich mindestens acht Tage vorher eingeladen wurde. Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist. Bei Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendorganisation haben je eine nicht übertragbare Stimme.

    5. Der Jugendausschuss
    Die Altersbegrenzung des 4 Satz 1 wird für die Mitglieder des Jugendausschusses aufgehoben. Der Jugendausschuss besteht aus:
    a)dem Vereinsjugendleiter
    b)dem Stellvertreter
    c)weiteren interessierten Vereinsjugendlichen und Vereinsmitgliedern

    Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendvollversammlung gestellten Aufgaben durch.
    Den Vorsitz übernimmt der Vereinsjugendleiter. Dieser vertritt die Jugend des Vereins im Vorstand mit Sitz und Stimme.

    Aufgaben des Jugendausschusses sind:
    a)Betreuung der Jugendlichen
    b)Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
    c)Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
    d)Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien
    e)Aufstellung und Durchführung des Jahresprogrammes
    f)Einberufung der Jugendvollversammlung

    Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

    Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. über die Tätigkeit ist vom Vereinsjugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vereinsvorstand vorzulegen.

    6. Schlussbestimmungen

    Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung des Vereins zur Bestätigung vorzulegen.

    Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.